Bedingungen der ehrenamtlichen Tätigkeit bei

den Jugendpflege im Landkreis Stade

(Buxtehude, Hansestadt Stade und Landkreis Stade)

Stand Oktober 2011

1. Die Aufwandsentschädigung (AE) beträgt 20,00 € .Für die Vor- und Nachbereitungsveranstaltung werden zwei Tage zusätzlich bezahlt. NUR für DK: Betreuer/innen mit der Ergänzungsfunktion Lagerleitung erhalten inkl. der Moderation und Dokumentation der Vorbereitungs- und Nachbereitungslehrgänge, sowie des Lagerleitungstreffen im Vorfelde pauschal 450 €, Köche und Köchinnen erhalten pauschal 500 €, Wirtschaftsleiter/innen pauschal 300 €.

 

2. Für die Zeltlagerinstandsetzung und für Zeltlagerauf- und abbau wird eine Tagespauschale von 25,00 € gezahlt (nur DK). Personen mit Leitungsfunktion erhalten zusätzlich eine Tagespauschale von 7 €.

 

3. Die AE wird per Kontoüberweisung nach Beendigung der jeweiligen Ferienmaßnahme und Abgabe des Honorarbogens überweisen. In der Stadt Buxtehude muss zusätzlich ein Personalmeldebogen einmalig im Vorfeld ausgefüllt, sowie das umfangreiche polizeiliche Führungszeugnis vorgelegt werden. Das Nachbereitungsgeld wird auf der Nachbereitung ausgezahlt, bzw. im Anschluss überwiesen. Betreuer, die unentschuldigt fehlen, werden bei der nächsten Saison nachrangig berücksichtigt.

 

4. Betreuer/innenbesuch ist während der Ferienfreizeit generell untersagt. Dies schließt auch alle anderen Formen von privatem Besuch ein.

 

5. Die Betreuungstätigkeiten beginnen generell eine halbe Stunde vor Wecken der Teilnehmer/innen und enden eine Stunde nach der Nachtruhe der Teilnehmer/innen bzw. eine halbe Stunde nach Beginn der Nachtwache (u. a. in DK). Generell kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei Krankheit, Heimweh u. ä. auch während der Nacht die Betreuungstätigkeit ausgeübt werden muss.

 

6. Die Mitnahme und der Verzehr von branntweinhaltigen Getränken und illegalen Drogen führen zum sofortigen Ausschluss aus dem Betreuer/inneteam.

 

7. Der übermäßige Verzehr von Wein, Bier und Sekt ist während der Ferienfahrten und deren Vor- und Nachbereitung nicht gestattet. Das Rauchen ist erst ab 18 Jahren erlaubt (außerhalb der Gebäude in speziellen Raucherecken).

 

8. Alle Betreuer/innen haben mit den ihnen überlassenen Materialien und Geräten sorgsam umzugehen. Bei fahrlässiger bzw. mutwilliger Zerstörung werden die Schäden der jeweiligen Betreuerkraft in Rechnung gestellt.

 

9. Für den Verlust oder die Beschädigung von privaten Gegenständen (wie z. B. Digitalkamera, Handy etc.) wird keine Haftung übernommen.

 

10. Die Teilnahme an allen Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen einer Ferienfreizeit ist Pflicht (siehe auch Punkt 3). Dies gilt auch für die Durchführung eines Nachtreffens oder Eltern- bzw. Teilnehmertreffen für die Ferienfahrten (außer DK). Ausnahmen sind mit dem Träger abzusprechen.

 

11. Fahrtkosten werden nur bei Pflichtveranstaltungen nach vorheriger Rücksprache mit dem Träger auf Antrag und bis zu maximal € 75,00 gezahlt. Die Entschädigung beträgt pro km 0,20 € .

 

12. Alle Betreuer/innen müssen ausgebildete Jugendleiter/innen sein.

 

13. Mindestalter ist 16 Jahre, bei einem Teilnehmer/innenalter von 16 bis 17 Jahre mindestens 19 Jahre, in Ausnahmeregelungen (nur nach Rücksprache mit dem jeweiligen Träger) 18 Jahre.

 

14. Eine Betreuungsteilnahme an zwei aufeinanderfolgenden Freizeiten ist nur nach Absprache möglich.

 

15. Der ausgefüllte und unterschriebene Meldebogen, sowie die Zustimmung und Unterschrift zur Selbstverpflichtung und Erklärung zum Schutze der anvertrauten Kinder und Jugendlichen durch die Jugendleiter/innen ist Grundvoraussetzung für eine Tätigkeit als Jugendleiter/in im Rahmen der im Meldebogen ausgeschriebenen Aktivitäten.

 

16. Die Jugendleiter/innen sind verpflichtet, alle sensiblen (geschützten) Informationen und Daten, wie z. B. Anschrift, Gesundheits- und Lebensumstände, die  von Teilnehmer/innen von Fahrten bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nicht an Andere unbefugt weiterzugeben.